Betriebserlaubnis

    Pedelecs, welche bis 25 km/h per Tretunterstützung schnell sind, benötigen keine Betriebserlaubnis.

    eBikes, welche mit Handgas ohne zu pedalieren Geschwindigkeiten von über 6 km/h, sowie S-Pedelecs, welche mit Tretunterstützung 45km/h erreichen, benötigen eine Betriebserlaubnis, die der Hersteller für jedes Modell vom Kraftfahrtbundesamt einholen muss.

    Um eine Betriebserlaubnis zu erlangen, muss der Hersteller strenge gesetzliche Anforderungen an sicherheitsrelevante Bauteile erfüllen und auch prüfen lassen. Dies hat zur Folge, dass man diese Teile nicht ohne Weiteres tauschen darf, da ansonsten die Betriebserlaubnis erlischt. So dürfen zum Beispiel an einem S-Pedelec nicht ohne schriftliche Freigabe seitens des Herstellers die Reifen, Bremsen, Räder, Gabel, Rahmen, etc. getauscht werden.

    Seit 01.01.2017 gelten zusätzlich neue Typgenehmigungen innerhalb der EU. Galt früher für die Genehmigung noch die EU-Richtlinie 2002/24, so ist nun einzig die Verordnung 168/2013 gültig sein, nach deren Rechtsgrundlagen nun alle neuen Fahrzeugtypen typgenehmigt werden müssen. Für den typgenehmigten Fahrzeugtyp stellt dann der Hersteller eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung (»Certificate of Conformity«, CoC) aus, welches der Käufer für die Zulassung und den Erhalt des Nummernschildes benötigt. Zudem kann die Polizei damit feststellen, ob ein S-Pedelec bzw. eBike illegal betrieben wird.

    Der Verkauf eines zulassungspflichtigen eBikes oder S-Pedelecs innerhalb der EU ohne dieses CoC Dokument stellt eine illegale Handlung dar und kann für Hersteller, Importeur und Händler gravierende Folgen haben. Als Verbraucher hat man das Recht, das illegal verkaufte Fahrzeug zurückzugeben und Schadensersatz zu verlangen.