Was genau ist ein eBike? Die Antwort ist etwas kompliziert, deshalb der Reihe nach:
• Im allgemeinen Sprachgebrauch – auch hier bei eBIKEplus – steht der Begriff »eBike« für alle Zweiräder mit Elektromotor.
• Juristisch sind Zweiräder mit Elektromotor jedoch in drei Klassen aufgeteilt, nämlich:
Pedelec (Motorunterstützung bis 25 km/h, juristisch ein Fahrrad. Marktanteil über 98 %).
S-Pedelec (Motorunterstützung bis 45 km/h, juristisch ein Kraftfahrzeug, Marktanteil unter 2 %).
eBike (»Elektromofa« mit Gasgriff, Motorunterstützung bis zu 45 km/h, juristisch ein Kraftfahrzeug, Marktanteil unter 1 %).
Weil ausgerechnet die seltene Klasse der »Elektromofas« juristisch als eBike bezeichnet wird, entsteht mitunter Verwirrung. eBike als Allgemeinbegriff hat sich jedoch durchgesetzt, so dass man mit dieser Bezeichnung sicher nichts falsch macht.
Die drei eBike-Klassen im Detail:
Pedelec
Das »Pedal Electric Cycle« ist ein Fahrrad mit zusätzlicher, elektrischer Motorunterstützung, solange der Fahrer pedaliert.:
• Maximale Leistung: 250 Watt.
• Höchstgeschwindigkeit: 25 km/h.
• Motorunterstützung nur, wenn der Fahrer pedaliert. Sie schaltet sich ab 25 km/h ab (schneller fahren bergab oder mit Muskelkraft ist natürlich möglich).
• Gilt als Fahrrad (auch mit Anfahrhilfe bis 6 km/h).
• Zulassungsfrei.
• Jeder Radweg kann benutzt werden.
• Das Tragen eines Fahrradhelms ist keine Pflicht, wird aber freiwillig empfohlen.
• Die nicht zulassungspflichtigen Pedelecs sind in der Regel über die Privathaftpflicht- Versicherung ausdrücklich mitversichert. In der Hausratversicherung werden die Pedelecs wie Fahrräder behandelt. Meist deckt die Hausratversicherung allerdings nur einen Wert bis 2500 Euro ab. Daher macht es Sinn, eine zusätzliche Versicherung gegen Diebstahl für Pedelecs abzuschließen.
S-Pedelec
Das schnellere Sport-Pedelec ist quasi ein Zwitter aus Fahrrad und Kraftfahrzeug. Es darf bis 18 km/h aus eigener Kraft fahren und bis 45 km/h zusätzlich zur Tretkraft des Fahrers unterstützen.
• Maximale Leistung: 4.000 Watt.
• Maximale Geschwindigkeit ohne Pedalieren: 18 km/h.
• Maximale Motorunterstützung mit Pedalieren: 45km/h.
• Gilt als Kraftfahrzeug.
• Betriebserlaubnis bzw. Einzelzulassung des Herstellers erforderlich.
• Fahrerlaubnis Klasse AM nötig.
• Versicherungskennzeichen vorgeschrieben.
• Radwege dürfen nie genutzt werden.
• Helmpflicht (zwingend: Helme nach Prüfnorm ECE R22-05)
• Schäden durch S-Pedelecs sind nicht über die Privathaftpflichtversicherung abgedeckt. Da sie als Kraftfahrzeuge gelten, benötigen S-Pedelecs eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in Form eines Versicherungskennzeichens. Diebstahl ist nicht über die Hausratversicherung abgedeckt, sondern muss mit einer zusätzlichen Teilkasko abgeschlossen werden. Im Übrigen gelten die gleichen rechtlichen Bestimmungen wie bei zulassungspflichtigen eBikes.
• Aufgrund der Zulassung des S-Pedelec beim Kraftfahrtbundesamt bzw. nach dem Europäischen »Certificate of Conformity« folgt auch, dass Bauteile nicht einfach verändert oder getauscht werden dürfen. Veränderungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen wie Reifen, Räder, Bremsen, Gabel, Rahmen, Lichtanlage, Reflektoren, etc. dürfen nur nach ausdrücklicher, schriftlicher Genehmigung gegen Teile gewechselt werden, die nicht der Originalausstattung entsprechen.
• Ein Anhänger darf grundsätzlich am S-Pedelec mitgeführt werden – jedoch benötigt er eine Zulassung bzw. eine zugelassene Kupplung. Es gelten im übrigen die gleichen Bestimmungen wie für alle Kraftfahrzeuge: keine Personenmitnahme im Anhänger. Deswegen ist ein Kinderanhänger am S-Pedelec tabu!
• Auch wenn zulassungspflichtige eBikes und S-Pedelecs einem zulassungsfreien Pedelec oftmals sehr ähnlich sehen – sie sind rechtlich anders einzustufen. S-Pedelecs dürfen nicht auf Radwegen und sind – wie alle Kfz – meist auch auf Wald- und Forstwegen verboten. Man darf sie nicht – wie das Pedelec – in Bus, Bahn und Tram mitnehmen. Man darf nicht auf Fahrradstraßen fahren – außer der KFZ-Verkehr ist dort per Zusatzschild geduldet. Man darf sie nicht auf Gehwegen parken, nicht durch Fußgängerzonen und nicht entgegen der Fahrtrichtung von Einbahnstraßen fahren.
• Die Alkoholgrenze beträgt beim zulassungspflichtigen eBike 0,5 Promille, bzw. ab 0,3 Promille wird es bei Unfällen strafrechtlich relevant.
eBike (im juristischen Sinn)
Im juristischen Sinn bezeichnet »eBike« eine eigene, sehr spezielle und seltene Fahrzeugklasse. Diese kann man am besten mit »Elektromofa« umschreiben: Nämlich, wenn das eBike sich rein elektrisch schneller als 6 km/h fährt, ohne dass der Fahrer pedaliert. Es gibt drei Leistungsklassen:
• eBike bis 20 km/h, maximale Nennleistung 500 Watt.
• eBike bis 25 km/h, maximale Nennleistung 1.000 Watt.
• eBike bis 45 km/h, maximale Nennleistung 4.000 Watt.
eBikes zählen grundsätzlich zu den Kraftfahrzeugen. Folglich sind eine Betriebs- und Fahrerlaubnis sowie Versicherungskennzeichen erforderlich. Für eBikes über 21 km/h besteht eine Helmpflicht. Radwege außerorts können von eBikes bis max. 25 km/h immer genutzt werden, bzw. innerorts nur, wenn diese mit dem Schild »eBike frei« freigegeben sind. Für eBikes über 25 km/h sind Radwege immer tabu. Für eBikes bis 25 km/h genügt eine Mofa-Prüfbescheinigung ab 15 Jahre. Über 25 km/h muss der Fahrer mindestens 16 Jahre alt sein und mindestens einen Führerschein der Klasse AM besitzen. Schäden sind nicht über die Hausratversicherung oder Privathaftpflicht-Versicherung abgedeckt. Diebstahl ist nicht über die Hausratversicherung abgedeckt, sondern muss mit einer zusätzlichen Teilkasko abgeschlossen werden.