Fahrradweg

    Die Nutzung von Fahrradwegen ist für Pedelecs bis 25 km/h Tretunterstützung erlaubt, bzw. sogar verpflichtend, wenn durch entsprechende Gebotszeichen (weißes Radsymbol auf blauem, runden Grund) angeordnet.

    Mit einem S-Pedelec darf man hingegen nie auf einen Radweg. Es hält sich hartnäckig das Gerücht, man dürfe es außerorts, oder wenn ein »Mofa frei«-Schild es erlaubt. Das ist jedoch falsch. Dieser Irrglaube kommt von einer Gesetzesänderung: Die sogenannte »bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit« eines S-Pedelecs wurde lange Zeit mit 20 km/h definiert (= die Geschwindigkeit, die ein S-Pedelec ohne zu pedalieren rein motorisch erreicht). Der Gesetzgeber hat jedoch nachgebessert und die »bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit« auf 45 km/h festgelegt (= die Geschwindigkeit, die ein S-Pedelec mit Unterstützung des Fahrers erreicht). Dies macht das S-Pedelec per Definition nicht mehr zu einem Mofa, sonder zu einem Kraftrad (auch wenn es noch eine alte Betriebserlaubnis mit alter eingetragener »bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit« besitzt). Und Krafträder dürfen nunmal grundsätzlich nicht auf einen Radweg.

    Die Klasse der eBikes im rechtlichen Sinn stellt eine Ausnahme dar. Hierfür gibt es seit einiger Zeit ein neues Zusatzzeichen für die StVO: das Zeichen »eBike frei«. Dies gilt für alle eBikes, die ohne Tretunterstützung bis zu 25 km/h aus eigener Kraft erreichen. Diese dürfen den Radweg außerorts bei dem Zusatzschild »Mofa frei«, sowie innerorts bei dem Zusatz »eBike frei« benutzen. Da man dies auch durch das Zusatzschild »Mofa frei« hätte regeln können, ist das Zusatzschild »eBike frei« nicht nur redundant, sondern zum Teil auch sinnfrei. Es fördert stattdessen die Verwirrung, was nun ein »eBike« im rechtlichen Sinn ist und mit welchem Fahrzeug ein Radweg benutzt werden darf.