Beleuchtung

    Der Gesetzgeber schreibt am Fahrrad – also auch am Pedelec – keine dauerhaft angebrachte Beleuchtungseinrichtung mehr vor. So ist seit der letzten Gesetzesnovelle der STVO auch eine batteriebetriebene Beleuchtung erlaubt. Diese muss bei Betrieb so befestigt sein, dass sie nicht verrutscht und den Gegenverkehr blendet. Alle Beleuchtungselemente müssen jedoch vom Kraftfahrtbundesamt zugelassen sein. Man erkennt dies am offiziellen Prüfzeichen im Lampenglas: eine Wellenlinie, gefolgt von einem K und einer mehrstelligen Ziffer. Beim eBike bietet es sich natürlich an, die Beleuchtung über den mitgeführten eBike-Akku zu speisen. Die meisten Systeme verwenden 6V Gleichspannung, weswegen Dynamo-Beleuchtungen nicht verwendet werden können, welche Wechselspannung benötigen. Der Lichtausgang des Bosch-Antriebssystems kann ab Modelljahr 2017 von 6V auf 12V umgestellt werden.

    Zulassungspflichtige eBikes und S- Pedelecs sind jedoch Kraftfahrzeuge. Bei ihnen darf man die Beleuchtungsanlage nicht baulich verändern, da ansonsten die Betriebserlaubnis erlischt. Wie Motorräder müssen sie zudem permanent mit Licht fahren.