Garantie

    Nicht wenige eBike-Käufer verwechseln die Garantie mit der gesetzlichen Gewährleistung. eBIKEplus klärt auf. 

    Vorweg: Die gesetzliche Gewährleistung (oder auch Sachmängelhaftung) gilt für fast alles, was du kaufst – also auch dein eBike. Die Details liest du beim Stichwort Gewährleistung.

    Die Garantie ist dagegen ein Zusatzversprechen, das der Hersteller oder Verkäufer gibt – in der Regel als zusätzlichen Kaufanreiz. Die Garantie geht über die (ohnehin vorgeschriebene) Gewährleistung hinaus. Sie erfolgt freiwillig und kann vom Hersteller oder Verkäufer frei gestaltet werden. Daher lohnt sich vor dem Kauf ein genauer Blick auf die Garantie-Bedingungen.

    Typischerweise gilt die Garantie ab Kaufdatum eines neuen eBikes und umfasst bestimmte Punkte hinsichtlich Funktion, Beschaffenheit oder Haltbarkeit. Der Hersteller oder Händler kann die Garantiedauer selbst bestimmen und sogar für einzelne Bauteile am Rad unterschiedlich lang ansetzen. Manche eBike-Hersteller werben zum Beispiel mit einer Garantie auf Rahmenbruch für 5 Jahre (die gesetzliche Gewährleistung verlangt nur zwei Jahre).

    Der Hersteller oder Händler kann die Garantie auch an Bedingungen knüpfen. Etwa, dass nur der Erstkäufer in den Genuss kommt. Oder dass der Garantieanspruch innerhalb einer bestimmten Zeit geltend gemacht werden muss. Oder aber – und das ist in der Bikebranche nicht selten – dass der Gebrauch des Rades nur in einem eng definierten Rahmen geschehen darf. So kann kurioserweise die Benutzung eines eMountainbikes im Gelände untersagt werden. Oder die Serviceintervalle für Federgabel und Dämpfer werden so kurz gehalten, dass man im Prinzip gar nicht auf eine einwöchige Radtour gehen könnte. Auch das zulässige Systemgewicht kann den Gebrauch des eBikes stark einschränken und die Garantie unter Umständen aushebeln. Das ist die Hintertür, mit der sich Garantiegeber bei Problemen gerne herauswinden: der »unsachgemäße Gebrauch«.

    Es kann sich also lohnen, das Kleingedruckte (Garantiebedingungen und AGB des Herstellers/Händlers) genau zu studieren und im Schadensfall möglichst gute Argumente zu haben (Fotos, Zeugen etc.)

    So unterschiedlich die Garantie- und Nutzungsbestimmungen der jeweiligen Hersteller bzw. Händler sind, es gelten drei Faustregeln:

    Unfall, Sturz, Verschleiß und Abnutzung sind nie durch die Garantie abgedeckt.
    • Die gesetzliche Gewährleistung gilt auf jeden Fall. Eine Garantie kann sie »überbieten«, aber niemals »unterbieten«.
    Höflichkeit und Sachlichkeit zahlen sich in der Kommunikation mit Hersteller oder Händler aus. Auch wenn Gewährleistung oder Garantie nicht greifen, bleibt immer noch die Möglichkeit einer Einigung auf Kulanzbasis.