Gewährleistung

    Vorweg: Die gesetzliche Gewährleistung wird oft verwechselt mit der Garantie (Details siehe hier).

    Die gesetzliche Gewährleistung, auch Mängelhaftung genannt, ist eine vom Gesetzgeber vorgeschriebene Haftung des Händlers an seiner verkauften Ware. Die gesetzliche Gewährleistung besteht zwei Jahre ab Übergabe des eBikes.

    Hat das eBike innerhalb der ersten 6 Monate einen Mangel, geht der Gesetzgeber davon aus, dass dieser bei Übergabe der Ware bereits vorlag. Nach 6 Monaten tritt die sogenannte Beweislastumkehr ein. Dann muss der Käufer nachweisen, dass sein eBike bereits beim Kauf mangelhaft war. Ohne einen Gutachter wird aber der Käufer eines eBikes kaum nachweisen können, dass zum Beispiel ein Materialfehler vorlag.

    Wichtig: Die allgemeinen AGBs eines Herstellers, mit welchen er seine freiwilligen Garantieleistungen an Bedingungen knüpfen kann, können nicht die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Kunden gegenüber dem Händler außer Kraft setzen. So kann ein Händler bei einem eindeutigen Gewährleistungsfall seinen Kunden nicht einfach wegschicken, indem er auf die Ablehnung der Garantieleistung durch den Herstellers verweist.