Fahrradanhänger

    Es gibt zwei Arten von Rad-Anhängern: Lastenanhänger und  Kinderanhänger. Da ein Pedelec ein Fahrrad ist, dürfen beide Arten von Anhängern gezogen werden.

    Seit dem 1. Juni 2017 schreibt die StVZO hierfür detailliert die Anforderung an die Beleuchtung vor. So muss jeder Anhänger eine vom KBA zugelassene rote Schlussleuchte links besitzen, sowie ein Paar rote Rückstrahler der Kategorie Z. Ab 60 cm Breite muss zusätzlich ein Paar Frontreflektoren verbaut sein. Ab 1 Meter Breite muss zusätzlich eine weiße Frontleuchte links verbaut sein. Eine zusätzliche rechte rote Schlussleuchte, sowie Fahrtrichtungsanzeiger (Blinker) sind erlaubt.

    Achtung bei S-Pedelecs: Alle eBikes mit Tretunterstützung über 25km/h und eBikes, die ohne Tretunterstützung schneller als 6 km/h aus eigener Kraft fahren können, gelten jedoch als Kraftfahrzeuge. Sie dürfen rein rechtlich zwar geeignete und zulassungspflichtige Anhänger ziehen – unterliegen jedoch den Transportbestimmungen für Kraftfahrzeugen, welche eine Beförderung von Personen im Anhänger verbietet. Die technische Ausrüstung wird in der StVZO detailliert vorgegeben. Eine Anhängerkupplung muss zugelassen und eingetragen sein – weshalb der Anhängerbetrieb in der Praxis am S-Pedelec scheitert. Es gibt schlichtweg keine zugelassenen Kupplungen. Manche Fahrer von S-Pedelecs behelfen sich mit Oldtimer-Anhängern, welche vor 1963 zugelassen sind, eine sehr spärliche technische Ausrüstung benötigen und Bestandsschutz genießen. Es wurden auch schon Fahrradanhänger umgebaut und per Einzelgutachten zugelassen.