Promillegrenze

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    Bei einem Pedelec handelt es sich rechtlich um ein Fahrrad, folglich werden die Promillegrenzen des Fahrrades zugrunde gelegt. Wer mit seinem Pedelec in einer Verkehrskontrolle mit bis zu 1,6 Promille gemessen wird und nicht auffällig ist, bleibt straffrei. Jedoch ist das kein Freibrief fürs Freibier. Wer auf seinem Pedelec durch einen unsicheren Fahrstil auffällt und mit mehr als 0,3 Promille wird, muss mit einer Strafanzeige rechnen. Der Fahrer gilt in dem Fall als »relativ fahruntüchtig«.

    Schlimmer wird es, wenn ein Unfall verursacht wurde. Wer mit mehr als 1,6 Promille im Blut erwischt wird, bekommt drei Punkte in Flensburg und eine Geldstrafe (meist ein Nettomonatsgehalt) aufgebrummt, da man mit dieser Blutalkoholkonzentration als absolut fahr- untüchtig eingestuft wird. Auch um die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) kommen sie nicht herum. Wer durch diesen »Idioten-Test« fällt, oder diesen verweigert, muss anschließend mit einem Fahrverbot rechnen. So kann man mit dem Pedelec durchaus den Führerschein fürs Auto verlieren. Und darf zur Strafe nur noch mit dem Pedelec fahren.

    Schnellere eBikes (im engeren rechtlichen Sinn) sowie S-Pedelecs gelten als Kraftfahrzeuge. Für sie gelten die gleichen Gesetze wie für Autos: wer mit 0,5 Promille oder mehr erwischt wird, muss mit bis zu 500 Euro Bußgeld, 2 Punkten in Flensburg sowie einem Monat Fahrverbot rechnen. Wer mit mehr als 1,1 Promille auf einem zulassungspflichtigen ebne oder S-Pedelec unterwegs ist, begeht eine Straftat. Dann sollte man sein zweirädriges Gefährt genau wie sein Auto besser stehen lassen, denn es drohen eine Freiheits- oder Geldstrafe bis zu 3.000 Euro. Dazu kommen drei Punkte in Flensburg sowie bis zu 6 Monate Führerscheinentzug.

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