Zulassungspflicht

    Für eBikes, welche ohne zu treten schnellere als 6 km/h fahren oder eBikes, die schneller als 25 km/h den Fahrer unterstützen, ist eine Betriebserlaubnis beziehungsweise eine Einzelzulassung des Herstellers vom Kraftfahrtbundesamt (KBA) notwendig. Diese eBikes im engeren rechtliche Sinn bzw. S-Pedelecs benötigen ein Versicherungskennzeichen (ab ca. 38,- € pro Jahr).

    Aufgrund der Zulassung folgt auch, dass Bauteile nicht einfach verändert oder getauscht werden dürfen. Veränderungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen wie Reifen, Räder, Bremsen, Gabel, Rahmen, Lichtanlage, Reflektoren, etc. dürfen nur nach ausdrücklicher, schriftlicher Genehmigung gegen Teile gewechselt werden die nicht der Originalausstattung entsprechen.

    Ein Anhänger darf grundsätzlich am S-Pedelec bzw. eBike (im engere rechtlichen Sinn) mitgeführt werden – jedoch benötigt er eine Zulassung. Es gelten im übrigen die gleichen Bestimmungen wie für alle Kraftfahrzeuge: keine Personenmitnahme im Anhänger. Deswegen ist ein Kinderanhänger an einem zulassungspflichtigen eBike tabu!

    Die Zulassung als Kraftfahrzeug hat noch weitere Konsequenzen: man darf es (bis auf wenige Ausnahmen) nicht in Bus, Bahn und Tram mitnehmen. Man darf nicht über Fahrradstraßen fahren – außer der KFZ Verkehr ist dort per Zusatzschild geduldet. Man darf es nicht auf Gehwegen parken, nicht durch Fußgängerzonen und nicht entgegen der Fahrtrichtung von Einbahnstraßen fahren. Die Alkoholgrenze beträgt beim eBike 0,5 Promille, bzw. ab 0,3 Promille wird es bei Unfällen strafrechtlich relevant. Grundsätzlich gilt auf zulassungspflichtigen eBikes mit »bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit« >20 km/h die Helmpflicht.